Mängelbericht zu Aufstellbedingungen – Raumgröße (SS1)

M

Was wurde festgestellt?

Festgestellt wurde, dass die Feuerstätte mit einer Leistung von 20 kW in einem Raum mit 15 m³ Rauminhalt aufgestellt wurde und das Schutzziel 1 nicht über Öffnungen erreicht wird.

Wogegen wird verstoßen?

DVGW-TRGI 2018 Pkt. 8.1.4.1, Pkt. 8.3.2.4.2 & Pkt. 8.3.2.4.2.1, und BauO NRW § 3.

Worin liegt der Verstoß?

Der Rauminhalt muss mindestens 1 m³ je 1 kW Leistung der Feuerstätte aufweisen.

Welche Gefahr geht von dem Mangel aus?

Insbesondere im Anfahrzustand findet bei kurzzeitigem Abgasaustritt keine ausreichende Abgasverdünnung statt.

Durch Abgasaustritt besteht Lebensgefahr, es kann zur Beeinträchtigung der Gesundheit kommen.

Wie ist der Mangel zu beheben?

Die ausreichende Abgasverdünnung (das sogenannte Schutzziel 1) kann entweder über entsprechende Öffnungen ins Freie (vorhandene Fenster bleiben unberücksichtigt), oder durch eine ausreichende Menge an Raumluft erreicht werden.

Die Anforderungen der DVGW-TRGI 2018 sind zu erfüllen. Da der Rauminhalt kleiner als die Leistung der Feuerstätte ist, sind z.B. in der Küchentüre jeweils zwei Öffnungen von je 150 cm² freien Querschnittes herzustellen. Die so miteinander verbundenen Räume weisen dann zusammen mindestens den Rauminhalt in m³ je kW Leistung der Feuerstätte auf.

Die beiden Öffnungen müssen höhenversetzt angeordnet sein; sie dürfen nicht verschließbar sein. Dabei soll die obenliegende Öffnung möglichst nicht tiefer als 1,80 Meter über dem Fußboden, die untenliegende Öffnung in der Nähe des Fußbodens angebracht werden.

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