Mängelbericht zu Verbindungsstück – Gefälle / Steigung

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Was wurde festgestellt?

Festgestellt wurde, dass der liegende Teil der Abgasleitung, ein Gefälle von 0,7°, vom senkrechten Teil der Abgasanlage (Abgasleitung) zur Feuerstätte hin aufweist.

Wogegen wird verstoßen?

DIN 18160-1 Pkt. 4.2.2, Seite 7 der Montageanleitung des Herstellers, und BauO NRW § 3.

Worin liegt der Verstoß?

Der Kondenswasserabfluss aus der Abgasleitung zur Feuerstätte muss durch ein entsprechendes Gefälle von mindestens 3° gewährleistet sein. Das entspricht pro laufendem Meter, des liegenden Teil der Abgasleitung, ein Höhenunterschied von ca. 5,3 cm.

Welche Gefahr geht von dem Mangel aus?

Falls das erforderliche Gefälle nicht eingehalten wird, kann das Kondenswasser nicht einwandfrei ablaufen, ohne in den Muffen stehenzubleiben. Das führt zu einer Aufkonzentration der Säure und einer möglichen Schädigung der Dichtungen, was zu Kondenswasseraustritt und Abgasaustritt führen kann.

Die Funktionsfähigkeit der Feuerstätte wird dadurch beeinflusst, bei Abgasaustritt kann Lebensgefahr entstehen.

Wie ist der Mangel zu beheben?

Die Mindestanforderungen der DIN 18160 und der Montageanleitung des Herstellers sind herzustellen. Der liegende Teil der Abgasleitung muss mindestens 3° Gefälle erreichen und somit je laufendem Meter der liegenden Abgasleitung mindestens einen Höhenunterschied von ca. 5,3 cm aufweisen.

Erreicht werden kann die Vorgabe, wenn z.B. die Position des Stützbogens vom senkrechten Teil der Abgasleitung, oder die Position der Feuerstätte entsprechend angepasst wird.

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